|
Die politische Gemeinde Wunderthausen ist Eigentümerin des
sogenannten Streitwaldes, der in den Gemarkungen Wunderthausen und
Hallenberg liegt. Wegen dieses Waldes ist es in den vergangenen
Jahrhunderten wiederholt zu Streitigkeiten mit den Einwohnern des
benachbarten Hallenbergs gekommen, da die Einwohner beider Gemeinden
den Streitwald für sich in Anspruch nahmen. Dies hat zu langwierigen
Rechtsstreitigkeiten vor den damaligen Reichsgerichten in Speyer
und Wetzlar geführt, die schließlich durch einen Vergleich
vom 17. April 1810 beendet wurden. In diesem Vergleich wurde der
Wald hälftig zwischen den Einwohnern beider Gemeinden geteilt
und nach erfolgter Vermessung auf die politische Gemeinde Hallenberg
und die politische Gemeinde Wunderthausen im Hypothekenbuch eingetragen.
Diese Eintragung erfolgte irrtümlich, da in der Vergangenheit
der Wald von den früheren Sohlstättenbesitzern und deren
Rechtsnachfolgern bewirtschaftet worden war und nicht von der Gemeinde
Wunderthausen. Zu diesem Irrtum konnte es dadurch kommen, weil die
Sohlstättenbesitzer mit den Einwohnern der pol. Gemeinde Wunderthausen
seinerzeit vollständig identisch waren. Die irrtümliche
Eintragung auf die Gemeinde Wunderthausen fiel in der Folgezeit
auch zunächst nicht weiter auf, weil die Bewirtschaftung des
Waldes wie vor Abschluß des Vergleichs, bei den Sohlstättenbesitzern
und etwaigen Rechtsnachfolgern lag. Diese trugen sämtliche
mit dem Grundbesitz und dem aufstehenden Holz verbundenen Steuern,
wie auch die Kosten der Aufforstung. Ausweislich der Akten der
Gemeinde wurde erstmalig im Jahre 1848 der Streitwald von der Aufsichtsbehörde
als Kommunalwald und nicht als Interessentenwald bezeichnet. Dies
führte sofort zu dem Widerspruch der Berechtigten. Trotzdem
beharrte die Aufsichtsbehörde darauf, daß die politische
Gemeinde Wunderthausen aus der irrtümlichen Eintragung in das
Hypothekenbuch ihre Rechte als Eigentümer wahrnahm. Mit anderen
Worten: Die Aufsichtsbehörde begann den Nutzungsberechtigten
die Verfügung über den Wald streitig zu machen. Dies führte
zu erneuten Verhandlungen, die, da auch die Aufsichtsbehörde
einem Rechtsstreit aus dem Wege gehen wollte, in einem erneuten
Vergleich mündete. In diesem Vergleich haben die Sohlstättenbesitzer
und ihre Rechtsnachfolger formell das Eigentum der politischen Gemeinde
Wunderthausen anerkannt, während diese sich zur Abgeltung der
Nutzungsrechte zur Lieferung bestimmter Holzmengen entsprechend
den jeweiligen Berechtigungen verpflichtete. Seitdem hat die Bewirtschaftung
des Waldes bei der politischen Gemeinde Wunderthausen gelegen, welche
die Erträge ausschließlich der Gemeinde Wunderthausen
hat zukommen lassen. Mit dieser Regelung haben sich die früheren
Berechtigten nur deshalb einverstanden erklärt, weil zum Zeitpunkt
des Vergleichabschlusses im Jahre 1871 die Einwohner mit den Berechtigten
so gut wie identisch waren, so daß ihnen der Ertrag des Waldes
neben den vereinbarten Holzlieferungen doch wieder zugute kam. Durch
die Jahrhundertelangen Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinde Hallenberg
war der Streitwald nach Abschluß des Vergleichs 1810 in einem
verwahrlosten Zustand. Durch Hand- und Spanndienste und beträchtliche
Opfer an Geld, die der sehr armen Gemeinde besonders schwerfielen,
ist der Wald seitdem in einen gepflegten Zustand versetzt worden.
In einer Zeit, in der die Einwohner anderer Gemeinden ihren eigenen
Wald aufforsteten und pflegten, haben die Bürger der Gemeinde
Wunderthausen sich voll und ganz für ihren Wald eingesetzt.
Dieser große körperliche und finanzielle Einsatz erfolgte
ausschließlich im Hinblick darauf, daß der Wald nach
wie vor letztlich den Einwohnern des Ortes zugute kommen sollte.
Die Aufopferung für den Wald ging sogar so weit, daß
selbst im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens in den 50iger Jahren
die meisten Bürger auf die ihnen zustehenden Rechte (Hude-,
Leseholz-, Lehm- und Laubrechte) verzichtet haben. Auch dieser Verzicht
geschah allein in Ansehung der Tatsache, daß der Ertrag des
Waldes ausschließlich der Gemeinde zugute kam. Um auch
nach der bevorstehenden kommunalen Neugliederung, bei der die politische
Gemeinde Wunderthausen in der Großgemeinde Bad Berleburg aufgehen
wird sicherzustellen, daß die Erträgnisse des Waldes
den Angehörigen der pol. Gemeinde Wunderthausen zugute kommen,
sondert die Gemeinde Wunderthausen den sog. Streitwald aus ihrem
Vermögen aus und errichtet eine unselbständige Stiftung,
die von der politischen Gemeinde Wunderthausen bezw. deren künftiger
Rechtsnachfolgerin getrennt von dem übrigen Gemeindevermögen
verwaltet werden soll. Zweck der Stiftung ist es, den Reinerlös
aus dem Streitwald nur im Bereich der jetzigen Gemeinde Wunderthausen
für Einrichtungen zu verwenden, die im allgemeinen Interesse
der Bürger liegen. Der Streitwald setzt sich aus folgenden,
im Grundbuch des Amtsgerichts Bad Berleburg von Wunderthausen Blatt
0001 verzeichneten Grundstücke zusammen:
Gemarkung Diedenshausen
Flur 6 Flurstück
203 Holzung, auf`m Platz
1.41,97 ha
Gemarkung Wunderthausen
Flur 1 Flurstück 2 Holzung,
der alte Rüstplatz
7.09,80 ha Flur 1 Flurstück 10 Holzung,
Heiligenbornseite 6.93,78
ha Flur 9 Flurstück 3 Holzung,
Haiskopf 9.99,24
ha Flur 9 Flurstück 5 Holzung,
die Saalhecke 11.58,62
ha Flur 9 Flurstück 45 Holzung,
Haiskopf 3.64,45
ha Flur 10 Flurstück 6 Holzung,
hinterm Bruch
2.89,60 ha Flur 10 Flurstück 10 Holzung,
auf den Schafbäumen 8.21,75
ha Flur 10 Flurstück 12 Holzung,
auf den Schafbäumen 16.13,26
ha Flur 10 Flurstück 14 Holzung,
am Garges
4.92,08 ha Flur 10 Flurstück 15 Holzung,
Lotzes Wiese
6.89,36 ha Flur 10 Flurstück 17 Holzung,
Seilers Köpfchen 14.63,56
ha Flur 10 Flurstück 19 Holzung,
Nonnenwinkel
3.07,32 ha Flur 10 Flurstück 20 Holzung,
das süße Plätzchen
7.18,00 ha Flur 10 Flurstück 21 Holzung,
Haselrücken
7.18,00 ha Flur 10 Flurstück 23 Holzung,
Haselrücken 31,50
ar Flur 10 Flurstück 28 Holzung,
Saalhecke 40,30
ar Flur 10 Flurstück 31 Holzung,
Saalhecke
2.32,35 ha Flur 10 Flurstück 33 Holzung,
Guntermanns Köpfchen 4.18,01
ha Flur 10 Flurstück 48 Holzung,
vor der Wiese
39,75 ar Flur 10 Flurstück
51 Holzung,
vor der Wiese
31,42 ar Flur 10 Flurstück
52 Holzung,
vor der Wiese
5.12,12 ha Flur 10 Flurstück 53 Holzung,
vor der Wiese
24,34 ar Flur 11 Flurstück
14 Holzung,
auf`m Gefälle
2.44,29 ha Flur 1 Flurstück 3 Holzung,
bei der gebohlten Pfütze 11.77,74 ha Flur
1 Flurstück 1 Holzung,
bei der Fliegenhütte
7.45,40 ha Flur 1 Flurstück 6 Holzung,
über`m Heiligenborn
8.06,56 ha Flur 1 Flurstück 8 Holzung,
Teufelshof 16.54,79
ha Flur 9 Flurstück 65 Holzung,
die Wildhecke 17.47,33
ha Flur 1 Flurstück 5 Weg,
bei der gebohlten Pfütze
16,41 ar Flur 1 Flurstück 7 Weg,
über`m Heiligenborn
70,34 ar Flur 1 Flurstück 9 Weg,
Heiligenbornseite
36,51 ar Flur 1 Flurstück
4 Wasserlauf
(Bach), Schwarzenau 3,67
ar Flur 9 Flurstück 6 Weg,
die Saalhecke 53,25
ar Flur 10 Flurstück 9 Weg,
auf den Schafbäumen
37,04 ar Flur 10 Flurstück
11 Weg,
auf den Schafbäumen 22,85
ar Flur 10 Flurstück 13 Weg,
am Garges
1.15,96 ha Flur 10 Flurstück
22 Weg,
Haselrücken 5,95
ar Flur 10 Flurstück 30 Weg,
die Saalhecke 40,88
ar Flur 10 Flurstück 5 Weg,
hinterm Bruch
69,49 ar Flur 10 Flurstück
16 Weg,
Seilers Köpfchen
52,22 ar Flur 10 Flurstück
37 Kreisstraße
4915, von Wunderthausen zur
Landstraße 717 1.11,84
ha Flur 10 Flurstück 49 Weg,
vor der Wiese 75,96
ar
Gemarkung Hallenberg
Flur 16 Flurstück 22 10.29,04
ha Flur 16 Flurstück 23 14.61,81
ha
Die Verwaltung des Stiftungsvermögens erfolgt durch die
für Wunderthausen zuständige Gemeinde gemäß
den Vorschriften der §§ 82 ff. Gemeindeordnung NW in der
zur Zeit gültigen Fassung.
Homrighausen Bürgermeister
Riedesel Gemeindeverordneter
Weller Schriftführer
|