Abschrift des Vertrages über die Aufteilung des Streitwaldes.
(Mir liegt eine Abschrift von Anfang 1900 vor, Verfasser unbekannt)

Vertrag zwischen der Stadt Hallenberg und der Gemeinde Wunderthausen betreffend die Aufteilung des Hallenberger Streitwaldes!

Nachdem die Stadt Hallenberg und die Gemeinde Wunderthausen über das Eigentum des zwischen beiden Gemeinheiten liegenden und ungefähr aus elfhundertundfünfundneunzig Morgen bestehenden sogenannten Streitwaldes seit Jahrhunderten bei den ehemaligen Reichsgerichten zu Speyer und Wetzlar einen kostspieligen Prozeß geführt hat, auch beide Gemeinheiten während desselben im ungeteilten Besitz des Abnutzungsrechts gewesen sind, wodurch wegen Mangels gehöriger Bewirtschaftung des Waldes dessen völlige Defastation und daraus für die späteste Nachkommenschaft entstehenden Übeln Folgen des Holzmangels zu befürchten waren, daher zur Abwendung dieser vielseitigen Nachteile aus dem Großherzoglich-Hessischen hochpreislichen geheimen Ministerium vermöge forstpolizeilicher Oberaufsicht den 3. Juli 1809 dem endesunterzeichneten großherzoglichen Hofrat und Amtmann Neidhardt zu Vöhl mit Zuziehung des großherzoglichen Oberförster Eyffert zu Bromskirchen der huldreichste Spezialauftrag dahin allergnädigst erteilt worden ist, beide Gemeinheiten über die Gründe, worauf sie ihre Ansprüche an dem Eigentum des Waldes stützen, zu vermehren und zu einer gütlichen Vereinigung über die Verteilung der Produkte aus dem Walde zu disponieren zu suchen und diesen huldreichsten Auftrag zu alleruntertänigster Befolgung von dem gedachten großherzoglichen Hofrat und Amtmann Neidhardt nach gehöriger Prüfung der Gerechtsame beider Gemeinheiten und unter Darstellung der üblen Folgen für die Nachkommenschaft, welche aus dem fortgesetzten Prozeß unvermeidlich sein würde, ein völliger Vergleich angetreten worden ist, auch wir jetzt auf ihn das Vertrauen gesetzt haben, vermöge allerhöchsten Auftrag billige und der vorgenommenen Prüfung beiderseitiger Gerechtsame angemessenen Vorschläge zu einem Vergleich zu tun, so sind solche am heutigen Tage von uns endesunterschriebenen Bevollmächtigten Deputierten der Stadt Hallenberg und Gemeinde Wunderthausen angenommen, von beiden Gemeinheiten nach unserem Vertrag genehmigt und darauf der völlige Vergleich folgendermaßen zu Stande gebracht worden:
§1
Der sogenannte Streitwald zwischen der Stadt Hallenberg und der Gemeinde Wunderthausen soll in zwei gleiche Teile geteilt werden und zwar dergestalt, daß diejenige Hälfte, welche nach der Stadt Hallenberg liegt, den Einwohnern der Stadt Hallenberg, die andere Hälfte nach Wunderthausen den Einwohnern der Gemeinde Wunderthausen eigentümlich gehören soll, daher keine Gemeinde an denjenigen Teil, welcher der anderen Gemeinde zugemessen werde, nicht den geringsten Anspruch, er mag Namen haben wie er wolle, vor jetzt bis auf ewige Zeiten machen kann und will.
§2
Ob es sich zwar von selbst versteht, daß unter diesen zwei Abteilungen diejenigen Grundstücke nicht begriffen sind, welche darin einzelne Einwohner in eigentümlichen Besitz haben, so ist doch, um künftig Streitigkeiten auch deshalb vorzubeugen, noch besonders bestimmt worden, daß dazu folgende Parzellen nicht gehören:
I. In dem Waldteil, welcher der Stadt Hallenberg zufällt: 1) Die Wiese, der lange Platz genannt, 2) die Wiese, der runde Platz genannt, welche beide Wiesen dermalen von der Pfarrei zu Hallenberg benutzt werden und mit trockenem Reißholz als Grenzzeichen umgeben sind.
II. In dem Waldteil, welcher der Gemeinde Wunderthausen zufällt und zwar A in der Gegend, das Kloster genannt, 1) eine Wiese, dem Johann Strackbein zu Wunderthausen gehörig. 2) eine Wiese, dem Johann Georg Mehrge daselbst zuständig; B in der Gegend, der Nonnenwinkel genannt; 1) eine Wiese, dem Johann Riedesel Weimer daselbst zuständig, 2) daselbst linker Hand gelegen ein Platz ebenfalls das Kloster genannt, weil ehemalst daselbst ein Kloster gestanden haben soll, dem Franz Mehrge-Seele (106) daselbst zugehörig; 3) eine Wiese auf der Seele (106) genannt, welche Ludwig Mehrge eigentümlich im Besitz hat. C In der Gegend der Heilige Brunnen (104) genannt ein kleiner Distrikt, ungefähr ein halber Morgen desgleichen; D in der Gegend der Teufelshof genannt eine dreieckige Wüstung von ungefähr anderthalb Morgen, welche beide Distrikte der Herr Fürst von Wittgenstein Berleburg zu seinem daran grenzenden Wald verlangt und, um mit hochdemselben deshalb keinen Prozeß zu haben, hiermit zugestanden und von unserem Streitwalde getrennt sein soll.
§3
Damit nun aber die verglichenen zwei Abteilungen so bestimmt vorgenommen werden, daß auch deshalb in Zukunft weder von seiten der beiden Gemeinheiten noch den einzelnen Besitzern der in §2 benannten Parzellen der geringste Streit entstehen könne, so soll von beiden Gemeinheiten ein Großherzoglich-Hessischer Geometer ernannt werden, um sowohl die zwei Abteilungen des ganzen Waldes, als auch gedachte Parzellen abzumessen; nächstdem sollen sie in Gegenwart aller dabei interessierten Teile mit Grenzsteinen versehen werden, als von welchem Geschäft die Kosten gemeinschaftlich getragen werden.
§4
So wie nun also hiermit der darüber sowohl bei dem ehemaligen Reichsgericht zu Speyer als hernach zu Wetzlar und anderen Gerichten seit Jahrhunderten abgeschwebte Prozeß völlig abgetan und aufgehoben ist, ebenso ist auch von beiden Gemeinheiten noch besonders versprochen, daß kein Teil von dem anderen oder ein Einwohner von dem anderen daraus weder Schaden und Kostenersatz noch Satisfaktionsgelder moch sonst unter irgend einem Namen etwas fordern, sondern von ihnen auch darauf auf ewig hiermit Verzicht geleistet sein soll.
§5
Weil es jedoch möglich werden könnte, daß der an diesem Streitwald anstoßende Herr Fürst von Wittgenstein Berleburg dem Gericht nach den ganzen Streitwald, die Gemeinheit Züschen aus dem Amte Medebach aber nur den an der westlichen und östlichen Seite liegenden Waldanteil in gerichtliche Ansprache nehmen werde, so haben wir beide Gemeinheiten uns in diesen Fällen dahin verglichen, daß wir die darüber entstehenden Prozesse durch einen gemeinschaftlichen Anwalt betreiben, auf gemeinschaftliche Kosten führen, daher den Verlust gemeinschaftlich von unseren beiderseitigen Teilen zu gleicher Größe ersetzen, mithin gleichen Verlust und gleichen Vorteil teilen wollen.
§6
Damit nun dieser Vergleich unverletzlich und als ein unverletzendes Denkmal eines beigelegten und seit Jahrhunderten gedauerten, verderblichen Prozesses erhalten werde, so entsagen wir endesunterschriebene Bevollmächtigte namens der beiden Gemeinheiten allem diesem Vergleich etwa entgegenzusetzenden Einreden, insbesondere aber den Einreden des Irrtums, der nicht reifen Überlegung, der Überredung, der nicht erfolgten Ratifikation, der Verletzung, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der neu aufgefundenen Urkunden und bitten demnach alleruntertänigst Großherzoglich-Hessisch-Hochpreisliches geheimes Ministerium, diesen Vergleich zu bestätigen und daß auf dessen Aufrechterhaltung bei allen Gerichten erkannt werden soll, allergnädigst zu befehlen.
In Urkund alles dieses haben wir beider Gemeinheiten Deputierten der Stadt Hallenberg und der Gemeinde Wunderthausen diesen durch vorgedachten Großherzogliche-Hessischen Hofrat und Amtmann Neidhardt aufgesetzten Vergleich doppelt ausfertigen lassen und nach geschehener Durchlesung eigenhändig unterschrieben.

Geschehen Hallenberg den 17. April 1810                                                      Unterschriften