Vertrag zwischen der Stadt Hallenberg und der Gemeinde Wunderthausen
betreffend die Aufteilung des Hallenberger Streitwaldes!Nachdem die Stadt Hallenberg und die Gemeinde Wunderthausen über das
Eigentum des zwischen beiden Gemeinheiten liegenden und ungefähr aus
elfhundertundfünfundneunzig Morgen bestehenden sogenannten Streitwaldes seit
Jahrhunderten bei den ehemaligen Reichsgerichten zu Speyer und Wetzlar
einen kostspieligen Prozeß geführt hat, auch beide Gemeinheiten
während desselben im ungeteilten Besitz des Abnutzungsrechts gewesen
sind, wodurch wegen Mangels gehöriger Bewirtschaftung des Waldes dessen
völlige Defastation und daraus für die späteste Nachkommenschaft
entstehenden Übeln Folgen des Holzmangels zu befürchten waren, daher
zur Abwendung dieser vielseitigen Nachteile aus dem
Großherzoglich-Hessischen hochpreislichen geheimen Ministerium vermöge
forstpolizeilicher Oberaufsicht den 3. Juli 1809 dem
endesunterzeichneten großherzoglichen Hofrat und Amtmann Neidhardt zu
Vöhl mit Zuziehung des großherzoglichen Oberförster Eyffert zu
Bromskirchen der huldreichste Spezialauftrag dahin allergnädigst
erteilt worden ist, beide Gemeinheiten über die Gründe, worauf sie
ihre Ansprüche an dem Eigentum des Waldes stützen, zu vermehren und zu
einer gütlichen Vereinigung über die Verteilung der Produkte aus dem
Walde zu disponieren zu suchen und diesen huldreichsten Auftrag zu
alleruntertänigster Befolgung von dem gedachten großherzoglichen
Hofrat und Amtmann Neidhardt nach gehöriger Prüfung der Gerechtsame
beider Gemeinheiten und unter Darstellung der üblen Folgen für die
Nachkommenschaft, welche aus dem fortgesetzten Prozeß unvermeidlich
sein würde, ein völliger Vergleich angetreten worden ist, auch wir
jetzt auf ihn das Vertrauen gesetzt haben, vermöge allerhöchsten
Auftrag billige und der vorgenommenen Prüfung beiderseitiger
Gerechtsame angemessenen Vorschläge zu einem Vergleich zu tun, so sind
solche am heutigen Tage von uns endesunterschriebenen Bevollmächtigten
Deputierten der Stadt Hallenberg und Gemeinde Wunderthausen angenommen,
von beiden Gemeinheiten nach unserem Vertrag genehmigt und darauf der
völlige Vergleich folgendermaßen zu Stande gebracht worden:
§1
Der sogenannte Streitwald zwischen der Stadt Hallenberg und der Gemeinde
Wunderthausen soll in zwei gleiche Teile geteilt werden und zwar
dergestalt, daß diejenige Hälfte, welche nach der Stadt Hallenberg
liegt, den Einwohnern der Stadt Hallenberg, die andere Hälfte nach
Wunderthausen den Einwohnern der Gemeinde Wunderthausen eigentümlich
gehören soll, daher keine Gemeinde an denjenigen Teil, welcher der
anderen Gemeinde zugemessen werde, nicht den geringsten Anspruch, er mag
Namen haben wie er wolle, vor jetzt bis auf ewige Zeiten machen kann und
will.
§2
Ob es sich zwar von selbst versteht, daß unter diesen zwei Abteilungen
diejenigen Grundstücke nicht begriffen sind, welche darin einzelne
Einwohner in eigentümlichen Besitz haben, so ist doch, um künftig
Streitigkeiten auch deshalb vorzubeugen, noch besonders bestimmt worden,
daß dazu folgende Parzellen nicht gehören:
I. In dem Waldteil, welcher der Stadt Hallenberg zufällt: 1) Die Wiese,
der lange Platz genannt, 2) die Wiese, der runde Platz genannt, welche
beide Wiesen dermalen von der Pfarrei zu Hallenberg benutzt werden und
mit trockenem Reißholz als Grenzzeichen umgeben sind.
II. In dem Waldteil, welcher der Gemeinde Wunderthausen zufällt und
zwar A in der Gegend, das Kloster genannt, 1) eine Wiese, dem Johann
Strackbein zu Wunderthausen gehörig. 2) eine Wiese, dem Johann Georg
Mehrge daselbst zuständig; B in der Gegend, der Nonnenwinkel genannt;
1) eine Wiese, dem Johann Riedesel Weimer daselbst zuständig, 2)
daselbst linker Hand gelegen ein Platz ebenfalls das Kloster genannt,
weil ehemalst daselbst ein Kloster gestanden haben soll, dem Franz
Mehrge-Seele (106) daselbst zugehörig; 3) eine Wiese auf der Seele
(106) genannt, welche Ludwig Mehrge eigentümlich im Besitz hat. C In
der Gegend der Heilige Brunnen (104) genannt ein kleiner Distrikt,
ungefähr ein halber Morgen desgleichen; D in der Gegend der Teufelshof
genannt eine dreieckige Wüstung von ungefähr anderthalb Morgen, welche
beide Distrikte der Herr Fürst von Wittgenstein Berleburg zu seinem
daran grenzenden Wald verlangt und, um mit hochdemselben deshalb keinen
Prozeß zu haben, hiermit zugestanden und von unserem Streitwalde
getrennt sein soll.
§3
Damit nun aber die verglichenen zwei Abteilungen so bestimmt vorgenommen
werden, daß auch deshalb in Zukunft weder von seiten der beiden
Gemeinheiten noch den einzelnen Besitzern der in §2 benannten Parzellen
der geringste Streit entstehen könne, so soll von beiden Gemeinheiten
ein Großherzoglich-Hessischer Geometer ernannt werden, um sowohl die
zwei Abteilungen des ganzen Waldes, als auch gedachte Parzellen
abzumessen; nächstdem sollen sie in Gegenwart aller dabei
interessierten Teile mit Grenzsteinen versehen werden, als von welchem
Geschäft die Kosten gemeinschaftlich getragen werden.
§4
So wie nun also hiermit der darüber sowohl bei dem ehemaligen
Reichsgericht zu Speyer als hernach zu Wetzlar und anderen Gerichten
seit Jahrhunderten abgeschwebte Prozeß völlig abgetan und aufgehoben
ist, ebenso ist auch von beiden Gemeinheiten noch besonders versprochen,
daß kein Teil von dem anderen oder ein Einwohner von dem anderen daraus
weder Schaden und Kostenersatz noch Satisfaktionsgelder moch sonst unter
irgend einem Namen etwas fordern, sondern von ihnen auch darauf auf ewig
hiermit Verzicht geleistet sein soll.
§5
Weil es jedoch möglich werden könnte, daß der an diesem Streitwald
anstoßende Herr Fürst von Wittgenstein Berleburg dem Gericht nach den
ganzen Streitwald, die Gemeinheit Züschen aus dem Amte Medebach aber
nur den an der westlichen und östlichen Seite liegenden Waldanteil in
gerichtliche Ansprache nehmen werde, so haben wir beide Gemeinheiten uns
in diesen Fällen dahin verglichen, daß wir die darüber entstehenden
Prozesse durch einen gemeinschaftlichen Anwalt betreiben, auf
gemeinschaftliche Kosten führen, daher den Verlust gemeinschaftlich von
unseren beiderseitigen Teilen zu gleicher Größe ersetzen, mithin
gleichen Verlust und gleichen Vorteil teilen wollen.
§6
Damit nun dieser Vergleich unverletzlich und als ein unverletzendes
Denkmal eines beigelegten und seit Jahrhunderten gedauerten,
verderblichen Prozesses erhalten werde, so entsagen wir
endesunterschriebene Bevollmächtigte namens der beiden Gemeinheiten
allem diesem Vergleich etwa entgegenzusetzenden Einreden, insbesondere
aber den Einreden des Irrtums, der nicht reifen Überlegung, der
Überredung, der nicht erfolgten Ratifikation, der Verletzung, der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der neu aufgefundenen Urkunden
und bitten demnach alleruntertänigst
Großherzoglich-Hessisch-Hochpreisliches geheimes Ministerium, diesen
Vergleich zu bestätigen und daß auf dessen Aufrechterhaltung bei allen
Gerichten erkannt werden soll, allergnädigst zu befehlen.
In Urkund alles dieses haben wir beider Gemeinheiten Deputierten der
Stadt Hallenberg und der Gemeinde Wunderthausen diesen durch
vorgedachten Großherzogliche-Hessischen Hofrat und Amtmann Neidhardt
aufgesetzten Vergleich doppelt ausfertigen lassen und nach geschehener
Durchlesung eigenhändig unterschrieben. Geschehen Hallenberg den 17.
April
1810
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